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Strafanzeige gegen Verantwortliche des ETV

Wir dokumentieren die Strafanzeige gegen Verantwortliche des ETV, die von engagierten Bürger/innen sowie Rechtsanwälten/innen gestellt wurde:

Siehe auch dazu, die Presseerklärung der LINKEN hier

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Befremden haben wir feststellen müssen, dass am Sportgebäude des Eimsbütteler Turnverbands (ETV) in der Hohe Weide mehrere Symbole des NS-Regimes - zwei Hakenkreuze - öffentlich zur Schau gestellt werden. Trotz entsprechender Hinweise und Aufforderungen sehen sich die Verantwortlichen des Vereins nicht veranlasst, diese NS-Symbole zu beseitigen.

Die Unterzeichnenden erstatten deshalb Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des ETV wegen Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB sowie wegen weiterer in Frage kommender Strafgesetze, die die Billigung und Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in Europa unter Strafe stellen. 

Nach § 86a I Nr.1 i.V.m § 86 I Nr.4 StGB macht sich strafbar, wer Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen öffentlich verwendet.

Mit diesem Straftatbestand sollen gewichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit, nämlich der demokratische Rechtsstaat und der öffentliche politischen Frieden, geschützt werden (Fischer, § 86a Rn.2). Im Sinne dieses Strafgesetzes sind deshalb alle Kennzeichen von NS-Organisationen aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu verbannen; dies gilt ebenfalls für Kennzeichen, die NS-Zeichen nachempfunden und zum Verwechseln ähnlich sind (§ 86a II 2 StGB). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, dient der Tatbestand der formalen Ausgrenzung der NS-Symbolik aus dem öffentlichen Raum. Der Gesetzgeber will mit diesem Strafgesetz einem Gewöhnungseffekt vorbeugen und Kennzeichen der Nationalsozialisten tabuisieren. Bestraft wird deshalb bereits die abstrakte Gefahr, die von einer öffentlichen Zurschaustellung nationalsozialistischer Symbole ausgeht. Es kommt für die Strafbarkeit des Verwendens deshalb auch nicht auf ein entsprechendes Bekenntnis oder inhaltliche Identifikation der Handelnden an (vgl. BGH 25, 30 ,33; 28, 394, 396 f.; Fischer, § 86a Rn.2, 18).

Im Mauerwerk der Sporthalle des ETV in der Hohe Weide / Ecke Bundesstraße (sog. „Große Halle“, bis 2007 noch die nach einem NS-Führer benannte „Robert Finn-Halle“) befinden sich - für jedermann von der Straßenseite aus einsichtig und mühelos erkennbar - diverse Hakenkreuze, die gem. § 86a II StGB dem nationalsozialistischen Hakenkreuz zum Verwechseln ähnlich sind.

Denn zum Verwechseln ähnlich ist ein Kennzeichen im Sinne des Straftatbestandes, wenn ein Unbefangener es ohne weiteres für ein Hakenkreuz halten kann. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Anschein eines Hakenkreuzes erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt wird und es eine sehr lebhafte Verbindung zum Hakenkreuz aufweist. Die Rechtsprechung hat folgerichtig alle möglichen in Größe, Material oder Farbgebung abweichenden Varianten des Hakenkreuzes der NS-Organisationen inkriminiert (vgl. Hamburg NStZ 81, 893; Fischer, § 86a Rn.8 m.w.N.; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, § 86a Rn.4).

Die Hakenkreuze des ETV sind zwar anders als das offizielle Hakenkreuz der späteren NS-Organisationen aufrecht und nicht schräg gestellt und aus den vier „F“ der deutschen Turnerbewegung gebildet („frisch, fromm, fröhlich, frei“), stellen aber offenkundig und für jedermann erkennbar eine Variante des Hakenkreuzes dar. Hinzu kommt, dass diese Symbolhaftigkeit des originalen Hakenkreuzes aufgrund der von Historikern beschriebenen völkischen Einstellungen im Verein auch von den Bauherren und Schöpfern offensichtlich auch vermittelt werden sollte. Vor Machtübernahme der Nationalsozialisten nutzten viele Organisationen und Verbände ein aufrecht gestelltes Hakenkreuz, um ihre antisemitischen, nationalistischen und militaristischen Ziele symbolhaft zu verdeutlichen und ihre Verbindung zur NS-Bewegung zu belegen. Das gilt auch für die sog. Turner-Kreuze, deren vier F als Hakenkreuz angeordnet sind.

Für die Erfüllung des Tatbestandes spielt es deshalb auch keine Rolle, wenn die Kennzeichen schon mit Errichtung des Gebäudes entstanden. Der Tatbestand ist nämlich nur dann nicht verwirklicht, wenn das Kennzeichen offenkundig gerade als Ausdruck der Gegnerschaft zum Nationalsozialismus verwendet wird - etwa, wenn das Hakenkreuz durchgestrichen ist, zerschlagen wird oder im Mülleimer landet. Ausgenommen von Strafbarkeit des öffentlichen Verwendens nationalsozialistischer Kennzeichen sind ansonsten nur explizit vom Gesetz legitimierte Zwecke wie etwa die staatsbürgerliche Aufklärung, die Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder Forschung und Lehre (Sozialadäquanzklausel in § 86a III i.V.m. § 86 III StGB). Derartige Zwecke wird man in den Hakenkreuzen an der Sporthalle des ETV kaum entdecken können. 

Die Beteiligten handeln auch mit Vorsatz. Denn den heute Verantwortlichen des ETV sind diese Umstände bekannt. Seit fast drei Jahren wird die Geschichte des Vereins vor und in der Zeit des Nationalsozialismus in der Öffentlichkeit diskutiert (vgl. Berichte in der Hamburger Morgenpost vom 21.12.2006, 22. und 23.02.2007, 22.01.2009) und zum Gegenstand diverser Initiativen und Proteste gemacht, die sich gegen die NS-Symbolik des ETV wenden. Gleichwohl nahmen sie es billigend in Kauf, dass die Hakenkreuze an ihrer Sporthalle – und im Übrigen in unmittelbarer Sichtweite zur Synagoge der jüdischen Gemeinde in Hamburg - weiterhin öffentlich präsentiert werden.